Maultaschenfall in zweiter Instanz verglichen


Der Fall machte bundesweit Schlagzeilen: Eine 58 Jahre alte Altenpflegerin hatte im April 2009 sechs Maultaschen entwendet, die für die Bewohner des Seniorenheims bestimmt waren, aber die sonst im Müll gelandet wären. Ihr Arbeitgeber hatte ihr daraufhin gekündigt. Ein Fall, der in einer Reihe mit Entlassungen wegen entwendeter Pfandbons und übrig gebliebenen Brötchen stand. Die Frau hatte, wie alle anderen Betroffenen auch, gegen ihre Kündigung geklagt. In erster Instanz verlor sie.

In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Freiburg (Aktenzeichen 9 Sa 75/09) einigten sich die Frau und die Konstanzer Spitalstiftung nun auf einen Vergleich. Sie erhält 25.000 Euro Abfindung plus rückwirkend mehrere Monatslöhne. Dieser Anteil beträgt höchstens 17.500 Euro, sodass sie
mit 42.500 Euro Abfindung rechnen kann.

Die Altenpflegerin war fast 17 Jahre in dem Seniorenheim beschäftigt. Zunächst hatte sie einen Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts Radolfzell über eine Abfindung von 25.000 Euro abgelehnt. In der zweiten Instanz des Maultaschen-Falls sagte Richter Christoph Tillmanns, es sei “unstrittig”, dass es sich um einen Diebstahl gehandelt habe. Dies allein rechtfertige aber keine fristlose Kündigung: “Dem Arbeitgeber ist durch das Fehlverhalten der betroffenen Altenpflegerin kein wirtschaftlicher Schaden entstanden.” Damit rückte der Richter vom Spruch der ersten Instanz ab. “Eine Abmahnung wäre daher angemessen
gewesen, nicht aber die fristlose Kündigung.” Das gelte vor allem, da die Mitarbeiterin nicht mit ähnlichen Vergehen in der Vergangenheit aufgefallen sei.


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