Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten


Das LArbG Stuttgart (4 Sa 48/12) hat entschieden, dass der Mindestlohn in der Pflegebranche auch für Bereitschaftszeiten gilt.

Die Klägerin war bei einem privaten Pflegedienst beschäftigt. Sie wurde eingesetzt in einem katholischen Schwesternhaus zur Erbringung pflegerischer Leistungen bei zwei pflegebedürftigen Schwestern. Die katholische Kirche war Auftraggeberin der Beklagten. Vertraglich war die Erbringung von “Rund-um-die-Uhr-Diensten”, zumeist 15 Tage am Stück, geschuldet. Während der Dienste wohnte die Klägerin im Schwesternheim in unmittelbarer Nähe zu den Schwestern. In diese Dienste fielen Zeiten der Vollarbeit und auch Bereitschaftszeiten. Eine Abgrenzung, wann Vollarbeit zu erbringen war und wann die Klägerin Bereitschaft hatte, erfolgte vertraglich nicht. Die Klägerin machte über ihre vertragliche Pauschalvergütung hinaus Entgeltansprüche geltend unter Zugrundelegung des Mindestentgelts i.H.v. 8,50 Euro/Stunde nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV. Diesen Stundensatz begehrte sie für die vollen 24 Stunden eines “Rund-um-die-Uhr-Dienstes”.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Lediglich soweit die Klägerin auch für Pausenzeiten Vergütung begehrte, wurde die Klage teilweise abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht erkannte, dass die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche in § 2 Abs. 1 PflegeArbbV nicht nach der Art der erbrachten Tätigkeit differenziere. Deshalb seien im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Überwiegen im Rahmen der Leistungserbringung die pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 SGB XI und sei somit der Anwendungsbereich der Mindestentgeltregelungen gemäß § 1 Abs. 3 PflegeArbbV eröffnet, seien auch andere Tätigkeiten, insbesondere solche der hauswirtschaftlichen Versorgung i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI mit dem Mindestentgeltsatz gemäß § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu vergüten.

Wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsstreits wurde für die Beklagte die Revision zum BAG zugelassen.


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