-
Kein Anspruch auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Arbeitsverhältnis zu einem vergangenen Zeitpunkt aufheben, sofern sie spätestens zum Auflösungszeitpunkt ihre wechselseitigen Hauptleistungspflichten eingestellt haben und das Arbeitsverhältnis somit außer Vollzug gesetzt war. Ein Vorvertrag, in dem sich die Arbeitsvertragsparteien zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags verpflichten, bedarf dabei ebenso wie ein Aufhebungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Ferner hat ein Arbeitnehmer […]