Ausstempeln bei Raucherpausen


Wenn eine betriebliche Regelung vorsieht, dass Raucherpausen nur außerhalb des Gebäudes stattfinden dürfen und dass dafür jeweils ausgestempelt werden muss, kann ein wiederholter Verstoß dagegen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden ( 10 Sa 712/09).

Das Gericht wies darauf hin, dass der Arbeitgeber das Rauchen am Arbeitsplatz grundsätzlich untersagen darf. Die Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen. Auch würden Raucher nicht unverhältnismäßig durch die Pflicht belastet, bei Raucherpausen auszustempeln. Die Pflicht zum Ausstempeln sei dadurch gerechtfertigt, dass die Raucher während der Zigarettenpause keine Arbeit leisteten. Bestehe eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bediene ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasse er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Dies begründe einen „wichtigen Grund” für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 I BGB. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits mehrfach einschlägig abgemahnt hat, fällt auch die Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers aus.

Auch den Versuch des Arbeitnehmers, sein Fehlverhalten mit seiner Nikotinabhängigkeit zu entschuldigen, lies das Gericht nicht gelten. Denn auch wenn ein Raucher „von Zeit zu Zeit der Auffrischung des Nikotinspiegels” bedürfe, bedeute dies nicht, dass es ihm suchtbedingt unmöglich sei, die Stempeluhr zu betätigen.


One response to “Ausstempeln bei Raucherpausen”

  1. Finde ich gut, dass es ein solches Gesetz gibt. Schließlich bedeutet Rauchen deutlich mehr Freizeit und ist eine Benachteilugung von Nichtrauchern. Wenn der Arbeitgeber dagegen das Rauchen gestatten, aber nur wenn man sich ausstempel ist das eine gerechte Lösung.

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